Im Pillar 1 wird für international agierende Unternehmensgruppen eine neue Gewinnverteilungsregelung festgelegt, die über das Fremdvergleichsprinzip hinausgeht: Demnach erfolgt eine Gewinnzuweisung unabhängig von der lokalen physischen Präsenz, so dass auch digitale Geschäftsmodelle erfasst werden. Im Pillar 2 wird eine globale Mindestbesteuerung eingeführt, um ein einheitliches Mindestbesteuerungsniveau sicher zu stellen.
Im Zusammenhang mit Pillar One bedeutet das:
- Amount A: Besteuerungsrecht der Markt-/Nutzerstaaten am konzernweiten Residualgewinn (vorgegebene Standardsätze zur Abgrenzung des Non-routine Profits sowie des Amount A-Anteils)
- Amount B: Größen- und branchenunabhängige standardisierte Vergütung für sogenannte „baseline“ Marketing und Vertriebsaktivitäten
Im Zusammenhang mit Pillar Two bedeutet das:
- Die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung (GloBE, auch Pillar II genannt) zielt darauf ab, den Steuerwettbewerb zwischen den Staaten zu begrenzen sowie verbleibende Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)-Risiken zu minimieren
- Die Mindestbesteuerung soll v.a. mittels der Income Inclusion Rule (IIR) und der Undertaxed Payments Rule (UTPR) durchgesetzt werden. Die IIR ist stark vereinfachend eine für das Erreichen der Mindestbesteuerung modifizierte Hinzurechnungsbesteuerung. Demgegenüber soll die UTPR die Abzugsfähigkeit steuerschädlicher Zahlungen begrenzen