Die Registrierung übernimmt unser IOSS-Spezialistenteam. Sie füllen einfach den digitalen IOSS-Fragebogen auf unserer Online-Plattform aus, wir machen den Rest.
Seit dem 1. Juli 2021 gelten im E-Commerce neue Einfuhrregelungen: Für importierte Sendungen mit einem Warenwert von bis zu 150 Euro, die von einem Unternehmer aus dem Drittland an private Endkund:innen in EU-Mitgliedstaaten verschickt werden, ist es möglich, die entsprechenden Umsätze für alle EU-Mitgliedstaaten einheitlich in einer besonderen Steuererklärung in nur einem Mitgliedstaat zu melden und zu bezahlen.
Unternehmen haben dafür die Möglichkeit, sich für ein besonderes Besteuerungsverfahren zu registrieren – das sogenannte Import-One-Stop-Shop-Verfahren (kurz IOSS-Verfahren).
Erschöpft sich die Leistung von Unternehmern ausschließlich im Warenversand an private Endkund:innen und verfügen sie weder über Warenlager noch Betriebsstätten in der EU, können durch die Anmeldung zum IOSS-Verfahren sogar umsatzsteuerliche Registrierungen vermieden werden – für Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern ein wesentlicher Vorteil.
Für Unternehmen, die keine europäische Konzerngesellschaft haben, ist es eine grundlegende Voraussetzung für das IOSS-Verfahren, einen Vertreter zu benennen, über den die Registrierung erfolgen kann und der die IOSS-Meldungen bei der Finanzbehörde einreicht. Dies stellt für viele Unternehmen eine große Herausforderung dar.
PwC unterstützt Sie bei der Registrierung für das IOSS-Verfahren und der Erfüllung Ihrer umsatzsteuerlichen Compliance-Verpflichtungen in der EU.
Wir übernehmen für Sie auf unkompliziertem Weg die Erstellung und Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuererklärungen. Dabei setzen wir auf einen vertrauensvollen Service-Partner, der gegenüber den EU-Finanzbehörden als Vertreter auftritt.
Die Registrierung übernimmt unser IOSS-Spezialistenteam. Sie füllen einfach den digitalen IOSS-Fragebogen auf unserer Online-Plattform aus, wir machen den Rest.
Sie übermitteln uns Ihre monatlichen Umsatzzahlen auf unserer Online-Plattform und wir erstellen Ihre Steuererklärungen, die dann durch unseren Service-Partner an die Finanzbehörde übermittelt werden.
Unser Dienstleister informiert Sie zeitnah über die Zahlungsmodalitäten für die abzuführende Umsatzsteuer.
Wir erhalten sämtliche Posteingänge der Finanzbehörden. Wir informieren Sie über den Inhalt und eventuell notwendige Maßnahmen und sind auf Wunsch bei der weiteren Bearbeitung und Beantwortung von Anfragen gerne behilflich.
Wir beraten Sie bei wichtigen, für Ihr Unternehmen relevanten Änderungen in den einzelnen Ländern und unterstützen Sie bei der Umsetzung.
Die Erledigung Ihrer gesamten Compliance-Verpflichtungen nimmt monatlich nur ein paar Minuten in Anspruch.
Währenddessen kümmern wir uns um Ihre Umsatzsteuer-Compliance.
Die Preise basieren auf der Zahl der pro Jahr durch unseren IOSS Reporting Service zu registrierenden Pakete.
Bitte geben Sie Ihre geschäftliche E-Mail-Adresse an, wenn Sie weitere Informationen erhalten möchten. Wir werden uns so schnell wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Die Abkürzung steht für Import-One-Stop-Shop („IOSS”).
Der Import-One-Stop-Shop ermöglicht die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten für Verkäufe bestimmter importierter Waren an private Endkunden in der EU (bis zu einem Sendungswert von 150 EUR) in einer einzigen Erklärung zu erheben, zu erklären und an die Steuerbehörden abzuführen.
Zur Registrierung ist es erforderlich, dass Sie den Fragebogen ausfüllen. Den Rest übernehmen wir. Mit unserem IOSS Reporting Service ist die Registrierung somit im Handumdrehen erledigt.
Die Registrierung sollte seitens der Finanzbehörde in 3–5 Werktagen erfolgt sein.
Die IOSS-Nummer erhalten alle am IOSS-Verfahren teilnehmenden Unternehmer bei der Registrierung von ihrer Steuerbehörde. Die IOSS-Nummer ist in der Zollanmeldung bei Einfuhren anzugeben.
Die IOSS-Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer besteht aus 12 alphanumerischen Zeichen.
Sie müssen die Registrierungsfragebogen ausfüllen, welchen wir dann für Sie an die zuständige Steuerbehörde übermitteln.
Die IOSS-Nummer ist auf der Zollanmeldung anzugeben. Darüber hinaus sollte sie nicht öffentlich zugänglich gemacht, sondern möglichst „geheim” gehalten werden (z.B. sollte sie gerade nicht auf der Rechnung oder im Impressum angegeben werden).
Die IOSS-Meldungen sind monatlich bis zum Ende des Folgemonats abzugeben. Dies gilt auch im Falle von Nullmeldungen.
Nein. Es sind nur IOSS-Monatsmeldungen, aber keine IOSS-Jahresmeldungen abzugeben.
Für im IOSS-Verfahren angemeldete Unternehmer sind die Abgaben der monatlichen IOSS-Umsatzsteuererklärungen verpflichtend.
Durch die Teilnahme am IOSS-Verfahren sind die entsprechend eingeführten Waren von der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Wichtig ist, dass die IOSS-Nummer bei der Einfuhr angegeben wird.
Durch Anwendung des IOSS-Verfahrens werden die umsatzsteuerlichen Deklarationsverpflichtungen erheblich vereinfacht, da alle entsprechenden EU-Umsätze einheitlich in einer Umsatzsteuererklärung gemeldet werden. Gegebenenfalls sind weitere umsatzsteuerliche Registrierungen in der EU nicht mehr erforderlich.
Bestehen aus anderen Gründen umsatzsteuerliche Registrierungen in der EU, entfällt gegebenenfalls der Vorteil einer Anwendung des IOSS-Verfahrens. Ähnliches gilt im Fall von wesentlichen Vorsteuererstattungen. Hier ist individuell eine wirtschaftliche Abwägung vorzunehmen, ob die Vorteile des IOSS-Verfahrens weiterhin überwiegen, auch wenn eine oftmals verzögerte Erstattung der Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens zu Cashflow-Nachteilen führen kann.
Das IOSS-Verfahren ist für Unternehmer aus dem Drittland anwendbar, die importierte Waren mit einem Wert von bis zu 150 Euro aus dem Drittland an private Endkund:innen in EU-Mitgliedstaaten versenden. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind vom IOSS-Verfahren ausgeschlossen.
Andere, dem IOSS-Verfahren nicht unterliegende Umsätze sind im Rahmen der normalen Veranlagungsverfahren in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten zu erklären – in Abhängigkeit von der jeweils möglichen Steuerbarkeit.
Berichtigungen sind zusammen mit der nächsten möglichen Umsatzsteuererklärung zu erklären, allerdings sind die entsprechenden Berichtigungen anzugeben. Wenn die ursprünglichen Umsätze länger als 3 Jahre zurückliegen, muss die Korrektur in einem separaten Verfahren in dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat außerhalb der IOSS-Meldung erklärt werden.
Die IOSS-Meldungen sind einen Monat nach Ablauf des Besteuerungszeitraums abzugeben. Wenn der teilnehmende Unternehmer oder sein Vertreter wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig seinen Verpflichtungen nachkommt, kann der Unternehmer vom IOSS-Verfahren ausgeschlossen werden.
Im Wiederholungsfalle besteht das Risiko, dass der Unternehmer vom IOSS-Verfahren ausgeschlossen wird.
Der teilnehmende Unternehmer ist verpflichtet, die IOSS-Meldungen ordnungsgemäß abzugeben, und kann bei wiederholten Verstößen vom IOSS-Verfahren ausgeschlossen werden.
Wir sind über unser Kontaktformular für Sie da.