Whistleblower and Ethics Reporting Channel

Für Kommunen und kommunale Unternehmen

Hinweisgeberschutz bei Kommunen und kommunalen Unternehmen

Seit dem 02. Juli 2023 gilt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Spätestens mit der Umsetzung der Landesregelungen zum Hinweisgeberschutz sind auch Kommunen und kommunale Unternehmen dazu verpflichtet, ein Hinweisgebersystem aufzubauen. Die interne Meldestelle soll Hinweisgeber:innen die Möglichkeit bieten, bestimmte Rechtsverstöße melden zu können. 

Ausnahmen hinsichtlich der Umsetzung bestehen in der Regel nur für Kommunen und kommunale Unternehmen mit weniger als 10.000 Einwohner:innen beziehungsweise weniger als 50 Mitarbeitenden. Sollte noch keine Umsetzung der Landesregelungen zum Hinweisgeberschutz erfolgt sein, ist mit einer kurzfristigen Umsetzung der Anforderungen der Whistleblower-Richtlinie für Kommunen und kommunale Unternehmen rechnen.

Bei PwC bieten wir Ihnen sowohl die Einrichtung des Hinweisgebersystems für Kommunen und kommunale Unternehmen als auch den Betrieb der internen Meldestelle als Managed Service an. Somit können Sie die interne Meldestelle an PwC auslagern. Wünschen Sie eine Musterdienstvereinbarung, Musterbetriebsvereinbarung oder eine interne Richtlinie? Sprechen Sie uns gerne an.

Wir haben bereits Erfahrung bei der Einrichtung des internen Meldekanals für Kommunen und kommunale Unternehmen in diversen Bundesländern – sprechen Sie uns gerne an!

Im unteren Teil finden Sie eine Übersicht über die Landesregelungen zum Hinweisgeberschutzgesetz für Kommunen und kommunale Unternehmen.

Stand: März 2024

Setzen Sie das Hinweisgeberschutzgesetz in Ihren Kommunen und kommunalen Unternehmen mit PwC um

Profitieren Sie als Kommune oder kommunales Unternehmen von unserer digitalen Lösung für den internen Meldekanal für Hinweisgeber:innen, kombiniert mit dem Know-how unserer unabhängigen Expert:innen. Durch unsere Unabhängigkeit behalten Sie die Entscheidungshoheit, welche Konsequenzen Sie aus den eingegangenen Hinweisen ziehen wollen, um nötige Folgemaßnahmen zu treffen und Reputationsrisiken abzuwenden.

01

Hinweisabgabe über die Whistleblower-Plattform

Da unser Whistleblower and Ethics Reporting Channel barrierefrei ist, können Hinweisgeber:innen neben der Nutzung des unternehmensspezifischen, selbsterklärenden und intuitiven Webformulars auch telefonisch Verstöße über unseren Whistleblower Hotline Service melden. Zudem bieten wir Hinweisgeber:innen die Möglichkeit, Meldungen sowohl anonym als auch mit Angabe persönlicher Daten zur Kontaktaufnahme über den internen Meldekanal abzugeben. Auf diese Weise schaffen wir mit unserer Whistleblower-Plattform ein vertrauensvolles und sicheres Umfeld und gewähren Hinweisgeber:innen größtmöglichen Schutz sowie absolute Datensicherheit.

02

Status-Tracking

Nach dem Absenden eines Hinweises können sich Hinweisgeber:innen jederzeit mit ihrer Vorgangsnummer auf der Website des Whistleblower and Ethics Reporting Channels einloggen und den Status ihrer Meldung im Whistleblower Online Briefkasten einsehen. Darüber hinaus können sie ihrer Meldung weitere Informationen hinzufügen, Dateien einreichen sowie unsere Expert:innen per Chat kontaktieren.

03

Prüfung

Abgegebene Hinweise durchlaufen bei PwC einen workflowbasierten Prozess. Dabei erfolgt neben einer Erstprüfung ggf. eine Konkretisierung des Hinweises durch die Kontaktaufnahme mit der hinweisgebenden Person innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen. Wir sprechen zudem eine Handlungsempfehlung aus.

04

Transparente Handlungsempfehlung

Auf Unternehmensseite können Sie jederzeit den abgegebenen Hinweis sowie unser Prüfungsergebnis mit entsprechender Handlungsempfehlung in unserem mehrsprachigen Dashboard im Hinweisgebersystem für Kommunen und kommunale Unternehmen einsehen. Sie erhalten somit Transparenz auf einen Blick. Die Hinweise können nach den unterschiedlichsten Kriterien wie Gesellschaften, Zeiträumen, Kategorie der Meldung oder dem jeweiligen Bearbeitungsstatus gefiltert werden. Die Anonymität der Hinweisgeber:innen und Beschuldigten wird im Dashboard stets gewahrt.

Preis

Landesregelungen zum Hinweisgeberschutz umgesetzt

  • Bayern (gültig ab 01.08.2023)
  • Hessen (gültig ab 02.07.2023)
  • Nordrhein-Westfalen (gültig ab 30.12.2023)

Landesregelungen zum Hinweisgeberschutz ausstehend – Entwurf liegt vor

  • Baden-Württemberg
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Saarland 
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein

Landesregelungen zum Hinweisgeberschutz ausstehend – bisher liegt kein Entwurf vor

  • Brandenburg
  • Rheinland-Pfalz
  • Thüringen

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