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Smart Identification and Verification

KYC-Prüfung einfach gemacht

  • Einhaltung der regulatorischen
  • Anforderungen Reduzierung von Durchlaufzeiten
  • Verbesserung der Customer Experience

Herausforderungen im KYC-Prozess

Der Know-Your-Customer-Prozess beginnt mit der Neukundenakquise. Darüber hinaus ist er aber Teil der gesamten Kundenbeziehung. Die Herausforderungen im KYC-Umfeld sind vielseitig. Die sich regelmäßig verändernden regulatorischen Anforderungen im Hinblick auf die Verifikation und Identifikation im KYC-Prozess sind komplex und verursachen hohe Kosten.

Ihre Vorteile

Einhaltung regulatorischer Anforderungen

PwC stellt als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stets einen Prozess entsprechend der aktuellen Regulatorik sicher.

Reduzierung der Durchlaufzeiten

Mit Smart Identification and Verification entlasten Sie sowohl Ihren Vertrieb als auch Ihre Middle- sowie Backoffice-Einheiten. Durchlaufzeiten werden erheblich reduziert.

Verbesserung der Customer Experience

Zusätzlich erhöht sich die Qualität der Datenerhebung Ihrer Kundenprofile. Durch die KYC Lösung wird eine deutliche Aufwertung der Customer Experience erreicht.

KYC Managed Service der Kunden-Identifikation- und Verifikation

Für all diejenigen, die nach dem Geldwäschegesetz Sorgfaltspflichten vor dem Eingang einer Geschäftsbeziehung erfüllen müssen, hat PwC eine KYC Lösung entwickelt.

Die Identifizierung und Verifizierung von juristischen Personen für verpflichtete Unternehmen wird von PwC als Managed Service übernommen. Als zuverlässiger Dritter kann PwC für die Abwicklung von Prozessen im Bereich der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz herangezogen werden.

01KYC-Prozess wird komplett an PwC übertragen

Die Identifizierung und Verifizierung von juristischen Personen für verpflichtete Unternehmen wird von PwC als Managed Service übernommen. Als zuverlässiger Dritter kann PwC für die Abwicklung von Prozessen im Bereich der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz herangezogen werden.

Im Spotlight

Wir übernehmen den KYC-Prozess für Sie

Wir initiieren gemeinsam mit Ihren Kund:innen den Prozess und kontrollieren die angegebenen Daten auf Vollständigkeit und Korrektheit. Dabei ist es Ihnen überlassen, in welchem Abschnitt Ihres KYC-Prozesses und in welchem Ausmaß wir Sie unterstützen.

Immer auf dem neuesten Stand

Durch ein regelmäßiges Reporting sind Sie jederzeit auf dem neuesten Stand und behalten die volle Kontrolle über Ihre KYC-Prüfung. Auch die Verantwortung über KYC-Profile verbleibt bei Ihnen.

Unterstützung bei Ihren Aktualisierungspflichten

Mit unserer Lösung erfolgt eine automatisierte Informationsextraktion inklusive der Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten. Eine automatische Vollständigkeitsprüfung und Client-Outreach-Funktionen zur Beschleunigung der Datenerfassung steigern die Kundenzufriedenheit.

Preise

Smart Identification and Verification

  • Auslagerung des Identifizierungs- und Verifizierungsprozesses an PwC
  • Aufbau dedizierter Ressourcen zur Durchführung der Identifizierungs- und Verifizierungsvorgänge
  • Fortlaufendes Reporting
ab 79 €

pro Transaktion

Was ist der Know-Your-Customer-Prozess?

Unter Know Your Customer versteht man die Anforderungen des Geldwäschegesetzes, wonach von Verpflichteten verlangt wird, die Identitäten zu klären und Risiken zu prüfen, die mit einer Geschäftsbeziehung verbunden sind. Der Prozess fügt sich in den breiteren Rahmen der Richtlinien zur Geldwäscheprävention einer Bank ein. KYC-Prozesse werden implementiert, um sicherzustellen, dass natürliche Personen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen tatsächlich die sind, die sie vorgeben, zu sein. Ursprünglich galten diese Vorschriften nur für Institute der Finanzbranche, sind nun jedoch auch für die Nicht-Finanzindustrie anwendbar.

Was versteht man unter der Sorgfaltspflicht?

Hinter dem Begriff der Sorgfaltspflicht versteckt sich die Identifizierung („Wer ist der oder die Kund:in wirklich?”) und Verifizierung („Ist der oder die Kund:in tatsächlich der, der er vorgibt, zu sein?”) von Neu- und Bestandskunden bei Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (Abschnitt 3 GwG). Dieser Prozess kann insbesondere im Firmenkundengeschäft extrem aufwändig sein. Speziell internationale, über viele Ebenen verschachtelte Firmenkomplexe erschweren es den verpflichteten Unternehmen, herauszufinden, in wessen Eigentum und Kontrolle ein Unternehmen tatsächlich steht. Wichtig ist hierbei insbesondere die Frage, wer „am Ende” wirtschaftlich Berechtigte:r des Unternehmens ist.

Wer sind wirtschaftliche Berechtigte?

Der oder die wirtschaftlich:e Berechtigte:r ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vertragspartei auf Dauer steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung ein Geschäft endgültig zustande kommt oder eine Geschäftsbeziehung endgültig begründet wird. Es gelten qua Fiktion gesetzliche Vertreter:innen, geschäftsführende Gesellschafter:innen oder Partner:innen des Vertragspartners als wirtschaftlich Berechtigte, sofern auch nach Durchführung umfassender Prüfungen des Verpflichteten, ob eine natürliche Person Eigentümer:in einer juristischen Person oder Gesellschaft ist oder auf sonstige Weise Kontrolle über diese ausübt, keine natürliche Person ermittelt werden kann. Weitere Informationen finden sich in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Wer zählt zu den Verpflichteten des GwG?

Das Geldwäschegesetz nennt in § 2 eine Reihe von verpflichteten Unternehmen. Neben den klassischen Kreditinstituten sowie Finanzdienstleistungsinstituten sind jedoch ebenfalls Versicherungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Rechtsanwält:innen, Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen sowie Immobilienmakler:innen und Güterhändler:innen nach § 2 des GwG verpflichtet.

Wer ist ein zuverlässiger Dritter im Sinne des GwG?

Als Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz gelten Unternehmen per Gesetz als sogenannte zuverlässige Dritte, um für die Abwicklung von Prozessen im Bereich der Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz herangezogen zu werden. Der § 17 des GwG erlaubt es in diesem Zusammenhang, zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG auf Dritte zurückzugreifen.

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