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Herausgeber
PWC
Jahr
2011
Sprache
Deutsch
Seiten
4
Dateigröße
229 KB
Datei Format
Auszug
Staatliche Stellen sind verpflichtet, unzulässig gewährte Beihilfen zurückzufordern; die empfangenden Stellen müssen diese zurückzahlen. Auch können sich in diesem Zusammenhang Fragen nach der Haftung der Geschäftsführung stellen (§ 43 Abs. 2 GmbHG), denn die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung.