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Herausgeber

PWC

Jahr

2011

Sprache

Deutsch

Seiten

4

Dateigröße

229 KB

Datei Format

PDF

Auszug

Staatliche Stellen sind verpflichtet, unzulässig gewährte Beihilfen zurückzufordern; die empfangenden Stellen müssen diese zurückzahlen. Auch können sich in diesem Zusammenhang Fragen nach der Haftung der Geschäftsführung stellen (§ 43 Abs. 2 GmbHG), denn die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung.