Kosten sicher und transparent zuordnen
Publisher
PWC
Year
2011
Language
German
Pages
4
File Size
229 KB
File Format
Abstract
Staatliche Stellen sind verpflichtet, unzulässig gewährte Beihilfen zurückzufordern; die empfangenden Stellen müssen diese zurückzahlen. Auch können sich in diesem Zusammenhang Fragen nach der Haftung der Geschäftsführung stellen (§ 43 Abs. 2 GmbHG), denn die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung.