Kosten sicher und transparent zuordnen

Publisher

PWC

Year

2011

Language

German

Pages

4

File Size

229 KB

File Format

PDF

Abstract

Staatliche Stellen sind verpflichtet, unzulässig gewährte Beihilfen zurückzufordern; die empfangenden Stellen müssen diese zurückzahlen. Auch können sich in diesem Zusammenhang Fragen nach der Haftung der Geschäftsführung stellen (§ 43 Abs. 2 GmbHG), denn die Beachtung der beihilferechtlichen Vorschriften zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den kaufmännischen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführung.